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    Bescheide / Vordrucke

    0010/01 Antrag Eingliederungshilfe mit Hinweisen nach § 108 SGB IX - geeignet für Erwachsene sowie für Kinder/Jugendliche mit Behinderung

    Für die neue EGH ist nach § 108 SGB IX ein Antrag erforderlich; die EGH ist nicht mehr Bestandteil des Sozialhilferechts. Der neue Antrag ist geeignet für Erwachsene sowie für Kinder/Jugendliche mit Behinderung.

    Das Antragsmuster ist auf die spezielle Situation der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung der neuen Eingliederungshilfe ausgerichtet. Um vermeidbaren Verwaltungsaufwand, Rückfragen und umfangreiche Unterlagen seitens der Antragsteller beizubringen, sind innerhalb des Antrages „Wegweiser“ zum Ausfüllen untergebracht, die regelmäßig nur von der mit den Einzelheiten der Einkommens- und Vermögensprüfung betrauten Behörde zutreffend ausgefüllt werden sollten. Daher empfiehlt es sich, den Antrag im Amt z.B. bei der Erstberatung der Antragsteller und/oder ihrer Vertrauens- oder Vertretungspersonen auszufüllen. Werden Anträge zunächst außerhalb dieses förmlichen Musters eingereicht, sollte die weitere Bearbeitung auf der Basis dieses Musters erfolgen.

    Das Antragsformular ermöglicht im Erstgespräch auch die Zuordnung zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe nach § 102 SGB IX

    Bei der Antragsaufnahme kann eine Zuordnung des Wunsches oder der begehrten Leistung in die jeweilige Leistungsgruppe der Eingliederungshilfe im Sinne des § 102 SGB IX erfolgen;  diese können im Vorspann es Antrages angekreuzt und ggfs. durch Texteintragung verdeutlicht werden. Nachfolgend kann davon abhängig in vielen Fällen von vornherein von einer weiteren Einkommens- und Vermögensprüfung abgesehen werden, wenn es sich um „privilegierte Leistungen“ handelt, die unter die Freistellungstatbestände nach § 138 Abs. 1 SGB IX (Einkommen) und § 140 Abs. 3 SGB IX (Vermögen) fallen.

    Erfolgt keine Freistellung nach diesen Bestimmungen können Ausschlüsse  beim Einkommenseinsatz oftmals  angenommen werden, wenn die vorhandenen Mittel offensichtlich die maßgebliche Bezugsgröße nach § 136 SGB IX  nicht erreichen oder überschreiten können. Weitere Prüfungen und Berechnungen würden ins „Leere“ laufen. Hier sind entsprechenden Felder vorgesehen.

    Für alle anderen Fälle der Einkommensprüfungen werden die erforderlichen Angaben abgefragt. Ergibt sich dabei, dass gegenüber dem steuerlich relevanten Einkommen des Vorvorjahres erhebliche Abweichungen bestehen, sind nach § 135 Abs. 2 SGB IX die voraussichtlichen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EstG zu ermitteln. In diesen Fällen sind weitere Angaben und ggfs. Unterlagen notwendig, um die prognostischen Einkünfte zu ermitteln.

    Weiterhin berücksichtigt das Formular, ob Angaben zu nicht realisierte Ansprüche oder Vermögensübertragungen erforderlich sind und erfragt nur zutreffenden Fällen die  erforderlichen Angaben. 



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