SGB IX - BTHG
SGB IX 002 - BTHG II - Zuständigkeiten und Kostenerstattung zwischen Reha-Trägern nach dem SGB IX - Neu ab 2020!
Zielgruppe
Mitarbeiter der Sozialämter, Jugendämter, Gesundheitsämter, Rechnungsprüfer, Betreuer, Mitarbeiter der freien Wohlfahrtspflege oder von Behindertenverbänden und – einrichtungen
Seminardauer
1 Tag
Seminarnummer
SGB IX 002
Seminarinhalt
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten unter den Reha-Trägern und die Weiterleitung von Anträgen nach §§ 14, 15 SGB IX gehört zu einem der wichtigsten Bereiche des allgemeinen Reha-Rechts und führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten; in vielen Fällen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Der „Gegenpol“ des Zuständigkeitsrechts und der Antragsweiterleitungen bildet das Kostenerstattungsrecht, das für Reha-Träger untereinander in § 16 SGB IX neu aufgestellt wurde. Die dort etablierten Kostenerstattungsfälle sollen in dem Seminar erörtert und anhand praktischer Übungen vertieft werden. Darüber hinaus wird auf die allgemeinen Kostenerstattungsbestimmungen der §§ 102 ff SGB X eingegangen soweit sie im Kontext zum Seminarschwerpunkt stehen.
Schwerpunkt
- Zuständigkeit der Reha-Träger dem Grunde nach §§ 5, 6 SGB IX
- Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen § 14 SGB IX, Bestimmung des „leistenden Reha-Trägers“
- „Reha aus einer Hand“ bei mehrschichtigen Anträgen und Koordination der Leistungen im Teilhabeplanverfahren §§ 15, 19 SGB IX
- Kostenerstattung nach § 16 SGB IX im Kontext zu §§ 14, 15 SGB IX
- Kostenerstattung nach aufgedrängter Zuständigkeit - §§ 16 Abs. 1; 14 Abs. 2 SGB IX
- Kostenerstattung nach Leistungen als „Reha aus einer Hand“ §§ 16 Abs. 2; 15 SGB IX
- Umfang der Kostenerstattung einschließlich „Strafzuschlag“ § 16 Abs. 3 SGB IX
- Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung von Leistungen §§ 16 Abs. 5 , 18 SGB IX
- Verhältnis zum allgemeinen Kostenerstattungsrecht §§ 102 ff SGB X
- Kostenerstattung zwischen Reha-Trägern und „einfachen“ Sozialleistungsträgern“
- Abgrenzung zum Kostenerstattungsrecht des SGB XII bei gleichzeitiger Gewährung von Sozialhilfeleistungen
Arbeitsmittel
SGB IX; SGB X, SGB XII
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