SGB XII - Sozialhilfe

SGB XII 150 - Ambulant betreute Wohnformen für behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen

Zielgruppe

Mitarbeiter von Trägern der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe, der Gesundheitsämter und Trägern freier der Wohlfahrtspflege sowie von Behindertenverbänden und – Behinderteneinrichtungen, von Pflegestützpunkten, Rechnungsprüfer und Betreuer und sonstigen Interessierten, die sich Kenntnisse im Zusammenspiel von SGB  IX, SGB XI und SGB XII aneignen wollen

Seminardauer

2 Tage

Seminarnummer

SGB XII 150

Seminarinhalt

Älteren, pflegebedürftigen und behinderten Menschen ist gleichberechtigt die Möglichkeit einer freien Entscheidung über ihre Wohnform zu geben. Die Zielsetzung der Sozialpolitik ist daher auch deutlich erkennbar: weg von der starren Struktur stationärer Unterbringung und zu immer mehr Angeboten in Form von ambulantem betreutem Wohnen. Die sozialhilferechtliche Einordnung dieser Wohnformen und die Möglichkeiten der Kostenübernahme bereiten in der Praxis Schwierigkeiten. In dem Seminar werden praxisnahe Sachverhalte betrachtet, um aus sozialhilferechtlicher Sicht Fragen der Zuständigkeit, des Nachranges mit Blick auf andere Leistungsträger sowie des Einkommens- und Vermögenseinsatzes zu beantworten.

Schwerpunkte

Überblick über die unterschiedlichen sozialhilferechtlich relevanten Wohnformen

  • „Normalwohnen“ zur Miete oder im Eigentum
  • „Wohnen plus“ oder „Service-Wohnen“
  • Wohnen in Wohngemeinschaften oder Pflegewohngemeinschaften
  • Ambulant betreutes Einzelwohnen oder in Wohngruppen
  • Integriertes Wohnen
  • Wohnen im Wechsel mit Tag- und Nachtbetreuung

Rechtliche Einbindung in „Wohnvertragsrecht“ und Betreuungsleistung

  • Vollzug von „normalem“ Mietrecht
  • Geltung des WBVG und der landesrechtlichen „Wohnformgesetzen“ (früher Heimrecht)

Kostenrechtliche Abdeckung der Wohnungsarten

  • Welche Kosten können über die GSiAEmi/HLU übernommen werden - §§ 42a, 35-36 SGB XII?
  • Kostenübernahme bei Mischhaushalten mit SGB II-Beteiligung
  • Kostenanteile über EGH - §§ 113 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 77 SGB IX oder § 113 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 42a Abs. 6 SGB XII
  • Unverhältnismäßige Mehrkosten

Einbindung des Pflegerechts in die Kostenstruktur

  • Trägerübergreifende Budgets
  • Überschneidung von pflegerischen und Teilhabeleistungen
  • Wohngruppenzuschläge - § 38a SGB XI

Zuständigkeitsfragen nach dem „doppelten 98er"

  • Örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers – insbesondere Probleme zu § 98 V SGB XII
  • Örtliche Zuständigkeit des EGH-Trägers - § 98 SGB IX und nachfolgende Zuständigkeiten der Sozialhilfe (§ 98 VI SGB XII)

Arbeitsmittel

SGB IX, SGB XI, SGB XII



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