SGB XII - Sozialhilfe
SGB XII 009 - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Zielgruppe
Mitarbeiter von örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern, Betreuer nach dem BTG, Behindertenbeauftragte, Mitarbeiter von Beratungsdiensten der Freien Wohlfahrtspflege und sonstige Interessenten.
Seminardauer
1 Tag
Seminarnummer
SGB XII 009
Seminarinhalt
Aus unterschiedlichsten Gründen geraten Menschen in eine persönliche Krisensituation, die sie aus ihren gesellschaftliche, familiären und beruflichen Strukturen und Bindungen katapultiert. Zielorientierte Hilfestellungen werden oftmals nicht oder zu spät angeboten und dadurch verschärfen sich die Problemlagen zu ernsthaften Lebenskrisen. Vor diesem Hintergrund können Leistungen für ambulante, teil- und vollstationäre Maßnahmen in Frage kommen, um eine gesellschaftliche Reintegration zu fördern. Die Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII bietet ein umfangreiches Leistungsspektrum dafür. Im Seminar sollen die dieser Hilfe zugrundeliegenden Lebenssituationen anhand typischer Fälle besprochen werden. Es soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten die Hilfeleistungen bieten; aber auch die Schwächen und Unzulänglichkeiten administrativer Hilfen in schweren Kristen müssen offen angesprochen werden.
Schwerpunkte
- Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 67 – 69 SGB XII und der einschlägigen Durchführungsverordnung
- Typische Personenkreise: gewaltgeprägte Lebensumstände, Suchterkrankungen, Entlassung aus Haftanstalten oder anderen geschlossenen Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, ungesicherte Lebensformen, Obdach- und Wohnungslosigkeit, „Messifälle“ und Tierverwahrlosungen
- Abgrenzung zu anderen Hilfen im SGB XII und zu anderen Leistungen des SGB
- Einsatz von Einkommen und Vermögen – Verzicht auf Einsatz vorrangiger Mittel
- Persönliche Hilfe durch geeignetes Fachpersonal und Fachdienste – Projektförderung durch Sozialhilfeträger und Vereinbarungen mit Projektträgern
- Hilfeplan und Persönliches Budget
Arbeitsmittel
SGB XII, VO zu § 67 SGB XII; SGB IX
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